Vereinssatzung
Satzung des “Bad der Jugend Böhlitz e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bad der Jugend Böhlitz e.V.“
Er hat seinen Sitz in Böhlitz (Sachsen) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Bades mit dem Ziel, der sportlichen Ertüchtigung wie Schwimmen und Schwimmen lernen für die Kinder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Mitglieder unter 14 Jahren sind
Beitragsfrei. Die Mitglieder verpflichten sich im Kalenderjahr mindestens 20 Arbeitsstunden zu leisten. Werden die 20 Arbeitsstunden nicht geleistet, ist am Ende des Jahres eine Ausgleichszahlung in Höhe von 120€ in die Vereinskasse fällig.
Ausgenommen sind Mitglieder die gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, Mitglieder welche nicht in der Nähe von Böhlitz (100 km und mehr) wohnen und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, sie alle sollten mindestens 10 Stunden ableisten.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei der Grund auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages / Ausgleichszahlung länger als 6 Monate in Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzende, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Zur Durchführung der Wahl werden von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 4. Quartal, statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Eine Änderung der Satzung bedarf eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes ist eine einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport.
Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand.
Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2026 in Böhlitz von der Mitgliederversammlung beschlossen.